PostHeaderIcon Worauf man bei einer betrieblichen Altersvorsorge achten sollte

Herzlich Willkommen auf meinem neuen Blog, der in Zukunft viele interessante Themen rund um die Altersvorsorge behandeln wird.

Und los geht’s auch schon. Wir starten nämlich mit ein paar wichtigen Erklärungen zur “betrieblichen Altersvorsorge” (bAV). Dabei sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen für die Rente oder im Falle von Invalidität beziehungsweise Tod zu. Arbeitnehmer haben nach dem Betriebsrentengesetz einen Rechtsanspruch auf die bAV. Es gibt verschiedene Durchführungswege der Vorsorge.

Durchführungswege und Zusagen

Der Arbeitgeber gibt entweder eine Direktzusage, die rechtlich bindend ist, und bildet hierfür eigene Rückstellungen, oder zahlt an einen Pensionssicherungsverein Beiträge. Ebenso sind Verträge mit selbstständigen Versicherungsunternehmen möglich wie einer Pensionskasse oder einer anderen Versicherungsgesellschaft, die wiederum die Beiträge auf verschiedene Weise anlegen kann. Entscheidend ist dabei, dass die Zusagen des Arbeitgebers garantiert werden können. Diese bestehen aus einer Leistungszusage in Form einer Rente oder einer einmaligen Kapitalleistung bei Erreichen der Rente, bei Invalidität oder Tod. Die Leistungszusage kann beitragsorientiert mit Mindestleistung erfolgen, wie es bei jeder Lebens- und Rentenversicherung üblich ist. Der Arbeitgeber haftet für die abgegebene Zusage in ihrer Mindesthöhe. Da bei einigen Versicherungsformen wie dem Pensionsfonds auch in riskantere Anlageformen investiert wird, die nicht in jedem Fall das eingezahlte Kapital garantieren, muss der Arbeitgeber dieses Risiko übernehmen, anders, als wenn der Arbeitnehmer selbst das Fondssparen vorgenommen hätte. Die bAV kann für alle abhängig Beschäftigten eines Unternehmens, auch leitende Mitarbeiter, durchgeführt werden, auch für Betriebsfremde, die ausschließlich für ein Unternehmen arbeiten. Für rechtlich selbstständige Unternehmer ist sie nicht möglich.

Die Übertragung der Ansprüche

Wenn der Arbeitnehmer aus der Firma ausscheidet, werden die Ansprüche übertragen, wobei bestimmte Details zu beachten sind. Entscheidend für die Unverfallbarkeit des Anspruches auf die Leistungen der bAV und die Übertragbarkeit ist die Art der Zusage. Hat der Arbeitgeber eine Leistungszusage gegeben, wird das Guthaben nicht auf einen neuen Arbeitgeber übertragen, sondern anteilig errechnet und auf den Arbeitnehmer übertragen. Dieser kann den Versicherungsvertrag selbst weiterführen oder ihn auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen. Ebenfalls kann der Vertrag durch ein anderes Versicherungsunternehmen (des neuen Arbeitgebers) weitergeführt werden. Sollte eine Beitragszusage mit Mindestleistung bestehen – beim Pensionsfonds – haftet der Arbeitgeber für den gesamten Vertrag, auch nach Ausscheiden des Arbeitnehmers, bis der Vertrag auf den neuen Arbeitgeber übertragen wurde. Die Anwartschaften bleiben nach Erfüllung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erhalten. Diese sind nach fünf Jahren erreicht.

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